CHRISTA SCHAUDECK

STEUERBERATERIN

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2010 / 2011
 

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Was ist neu im Steuerrecht ab dem Kalenderjahr 2010/2011:

 

Geplant, aber noch nicht umgesetzt:

Die Spitzen von Union und FDP haben sich vor wenigen Tagen auf eine Vereinfachung des Steuerrechts verständigt. Der Koalitionsausschuss beschloss im kommenden Jahr ein Gesetzvorhaben abzuschließen mit denen Verbesserungen  bei der Einkommensteuer erreicht werden sollen. 

 

Insbesondere soll:

  • die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer von € 920,- auf € 1.000,- angehoben werden.

  • es Erleichterungen beim Kindergeld als auch bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten geben.

Geplant ist auch:

  • eine Steuererklärung für jeweils zwei Jahre

  • das das Finanzamt dem Steuerbürger eine jeweils vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung stellt.  Diese enthält zwangsweise nur die Steuertatbestände, die dem Finanzamt von dritter Seite elektronisch zugehen. 

 

Eingetragene Lebenspartnerschaften:

a) erbschaftsteuer-/schenkungssteuerlich betrachtet:

  • Lebenspartner gehören künftig wie Ehegatten zur Steuerklasse I

  • Lebenspartner erhalten künftig wie Ehegatten den selben Freibetrag von  € 500.000

 

b) Grunderwerbsteuer:

  • Grundstückserwerbe vom Lebenspartner sind künftig steuerfrei.

 

PKW und Fahrtenbuch:

a) PKW:

Gehören mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist künftig für alle Fahrzeuge die 1%-Regelung (bzw. Fahrtenbuchregelung) anzuwenden,  die  alle privat genutzt werden. Der Steuerpflichtige hat gegebenenfalls den Nachweis zu erbringen, dass bestimmte Fahrzeuge nicht genutzt werden (z.B.: weil für Privatnutzung ungeeignet, weil Arbeitnehmer überlassen etc.)

b) Fahrtenbuch:

Bitte vergleichen Sie hierzu den separaten Link auf der Homepage „Fahrtenbuch und 1%-Regelung“.

Diese beiden Themen sind erwartungsgemäß Lieblingsthemen für künftige Betriebsprüfungen,  auf die Sie vorbereitet sein sollten.

 

Häusliches Arbeitszimmer:

bitte vergleichen Sie bezüglich der nunmehr abgesegneten Neuregelung den Link auf meiner Homepage „Häusliches Arbeitszimmer“.

 

Keine Doppelförderung bei haushaltsnahen Handwerkerleistungen:

Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen bei Renovierungen, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird mir Wirkung ab 1.1.2011 für alle öffentlich geförderten Maßnahmen gestrichen.  Unter öffentliche Förderungen fallen zinsverbilligtes Darlehen, oder steuerfreie Zuschüsse.  Eine Doppelförderung soll damit ausgeschlossen werden.

 

Saldierung von Erstattungszinsen mit Nachzahlungszinsen:

Bisher hat die Finanzverwaltung Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst, während die Zinsen, die im Zusammenhang mit Nachzahlungen entstanden waren, nicht  abgezogen werden konnten.  Die Finanzverwaltung hat diese Unbilligkeit nunmehr erkannt und daher können aus Billigkeitsgründen bei engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang Erstattungs- und Nachzahlungszinsen gegeneinander aufgerechnet werden.  Diese Billigkeitsregelung wird allerdings nur auf Antrag gewährt.

 

Änderungen des § 371 AO – Selbstanzeige:

Im Hinblick auf die Ereignisse der Vergangenheit wurden die Vorschriften zur Selbstanzeige nach § 371 AO verschärft.  Lediglich für Selbstanzeigen, die bis zum 28.5.2010 erstattet wurden gilt altes Recht.  Für alle Selbstanzeigen nach dem 28.5.2010 ist bereits neues Recht anzuwenden,  das folgende Neuregelungen vorsieht:

  • die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige soll beibehalten  werden.

  • strafbefreiende Wirkung entfaltet die Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.

  • Es darf in keinster Weise seitens der Behörde mit einer Prüfung begonnen worden sein. Die Prüfung beginnt bereits mit der Zusendung einer Prüfungsanordnung!

  • Die Angaben zu den unversteuerten Einnahmen müssen lückenlos und zutreffend erfolgen.

Bitte lassen Sie sich unbedingt ausreichend beraten,  falls eine Selbstanzeige notwendig werden sollte.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter:

  • bis zu einem Betrag von €  150:  Sofort abzugsfähiger Aufwand oder alternativ AfA auf Nutzungsdauer verteilt.

  • von € 150.01 – € 410,00  Abzug als Betriebsausgabe,  alternativ Verteilung der Aufwendungen anhand der Nutzungsdauer oder Bildung eines Sammelpostens (Pool) und Abschreibung auf 5 Jahre.

  • von € 410,01 - € 1000: Bildung eines Sammelpostens (Pool) und AfA linear verteilt auf 5 Jahre oder alternativ AfA verteilt auf Nutzungsdauer.

Lediglich für die Anschaffungen zwischen € 150.01 - € 410,00  ist die Aufnahme in ein Anlagenverzeichnis erforderlich. Für die Aufwendungen bis € 150 und € 410,01- € 1.000 sind keine besonderen Aufzeichnungspflichten erforderlich.

 



Stand: 09.01.13