CHRISTA SCHAUDECK

STEUERBERATERIN

Home Nach oben Inhalt Kontakt Impressum

Häusliches Arbeitszimmer
 

[In Bearbeitung]

Home
Nach oben
A K T U E L L
Mandantenkreis
Service


Häusliches Arbeitszimmer

 

Mit Beschluss vom 6.7.2010 (2 BvL 13/09) wurde seitens des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt,  dass die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.  Der Gesetzgeber hat die Finanzverwaltung aufgefordert, rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen. Ferner wurde bestimmt:

Die Finanzverwaltung darf die verfassungswidrige Norm nicht mehr anwenden.  Laufende Verfahren sind auszusetzen.  Bis zur gesetzlichen Neuregelung können Einsprüche, Änderungsanträge im Klageverfahren nicht weitergeführt werden.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden in Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bis zur Neuregelung,  bis zu € 1.250,- anerkannt,  wenn die Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Dies gilt für laufende und für neue Verfahren.

Aussetzung der Vollziehung ist nach wie vor möglich. Neue Einkommensteuerbescheide ergehen bis zur gesetzlichen Neuregelung „vorläufig“.

  • 100% steuerliche Berücksichtigung der Arbeitszimmerkosten,  wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.

  • Auf € 1.250 beschränkter Abzug, wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 50% berufliche genutzt wird und kein anderer Arbeitsplatz für diese Nutzung zur Verfügung steht.

Arbeitsmittel gehören nicht zu der Ausstattung des Arbeitszimmers und sind deshalb zusätzlich steuerlich absetzbar.  Bei Nettopreisen bis zu € 410,- kann dies sofort in voller Höhe bei den Werbungskosten erfolgen.

Das Arbeitszimmer ist auch absetzbar:

·       wenn weder Job noch Einnahmen vorhanden sind. In diesem Fall handelt es sich um Kosten der Berufsausbildung . Diese gehören dann zu den Sonderausgaben, die jährlich bis zu einem Betrag von € 4.000 abgezogen werden können.

·       Wenn das heimische Büro bereits im Vorgriff auf die nachfolgend berufliche Tätigkeit  eingerichtet oder von Arbeitnehmern in Mutterschutz oder Arbeitslosen zur Weiterbildung genutzt wird. Dann können diese Kosten dennoch schon als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein. Entscheidend ist dabei was der Berufstätige anstrebt. Hat er künftig den Mittelpunkt zu Hause, dann gelingt der Abzug.



Stand: 18.12.12