CHRISTA SCHAUDECK

STEUERBERATERIN

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Sozialrecht
 

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Was ändert sich bei der Sozialversicherung

 

Die zunächst wichtigste Änderung ist die künftige Frist für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge die Sie als Arbeitgeber an die Krankenkassen zu bezahlen haben.

 

Ab 1.1.2006  haben Sie dazu nicht mehr bis zum 15. des Folgemonats Zeit. Die Beträge sind künftig monatlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats zu bezahlen. Für die Sozialversicherungsbeiträge Dezember 2005 gelten noch die alten Fristen. Der Januarbeitrag ist am drittletzten Bankarbeitstag = 27.Januar 06 zu bezahlen.

Um jedoch  kleinere und mittlere Unternehmen im Monat der Umstellung der Fälligkeitsregelung nicht über Gebühr zu belasten, können sie eine Übergangsregelung nutzen.  Bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung werden die Beiträge für den Monat Januar 2006,  die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld für die Monate Februar bis Juli 2006 fällig, sofern sie nicht bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats Januar 2006 bezahlt worden sind.

Macht der Arbeitgeber von der Übergangsregelung Gebrauch, so kann er diese nur einheitlich gegenüber allen Einzugsstellen , an die er Beiträge abzuführen hat, praktizieren.

 

Greifen Sie nach Möglichkeit auf das Bankeinzugsverfahren zurück, damit Sie diese Regelung nicht über Gebühr strapaziert.

 

Elektronisches Beitrags- und Meldeverfahren:

Mit dem zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht hat der Gesetz-geber die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Meldungen zur Sozialversicherung und monatliche Beitragsnachweise ab 1.Januar 2006 nur noch auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder per Datenübertragung zulässig ist.

 

Von den gesetzlichen Krankenkassen wude für die problemlose Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisungen auf maschinellem Wege die Meldehilfe „sv.net“ (www.itsg.de) entwickelt  Die Anwendung wird kostenlos an die Arbeitgeber abgegeben.

 

Arbeitgeberaufwendungen beim Umlageverfahren U1 und U2:

Zum 1.1.2006  ist das Aufwendungsausgleichsgesetz in Kraft getreten. Es sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

Bisher sind nur die Bundesknappschaft, die See-Krankenkasse, die AOK und die Innungskrankenkassen zur Durchführung des Umlageverfahrens berechtigt. Künftig sollen auch die Betriebskrankenkassen und die Ersatzkassen mit einbezogen werden.

Die Aufwendungen der Arbeitgeber für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wurden bislang  nur für Arbeiter und Auszubildende erstattet.  Künftig werden auch die Angestellten in das U1-Verfahren mit einbezogen.  Die historisch begründete Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte war im Sozialrecht bereits vor geraumer Zeit aufgehoben worden.

 

Weitere vorgesehene Änderungen:

Nach Vorstellungen der Koalition soll es ab 2007 zu Beitragssenkungen kommen.  Die Beiträge sollen von derzeit 41,9% auf 40,3 % abgesenkt werden,  wobei die Rentenversicherungsbeiträge angehoben  und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge gesenkt werden sollen.



Stand: 03.01.13