CHRISTA SCHAUDECK

STEUERBERATERIN

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Minijob
 

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Änderungen zu den Minijobs ab 1.1.2013

 

Eine geringfügig entlohne Beschäftigung kann ab 1.1.2013 mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 450,-€ im Monat ausgeübt werden. Aber: Versicherungsfreiheit besteht nur in der Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung werden geringfügig entlohnt Beschäftigte hingegen rentenversicherungspflichtig.

 

Befreiung von der Rentenversicherung kann beantragt werden. Der Antrag auf Befreiung ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

 

Der Arbeitgeber muss

  • auf dem Befreiungsantrag den Tag des Antragseingangs vermerken,
  • den Antrag zu den Lohnunterlagen nehmen und
  • der Minijobzentrale den Antragseingang melden.

 

Die Befreiung gilt als erteilt, wenn die Minijob-Zentrale dem Antrag nicht innerhalb eines Monats nach Eingang de Meldung widerspricht. Ein schriftlicher Bewilligungsbescheid oder eine Rückmeldung der Minijob-Zentrale an den Arbeitgeber erfolgt nicht. Die Befreiung wirkt rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem der Beschäftigte den Antrag beim Arbeitgeber abgegeben hat, wenn der Arbeitgeber die Antragstellung

  • mit der ersten Entgeltabrechnung
  • spätestens innerhalb von sechs Wochen

der Minijobzentrale meldet.

 

Erfolgt die Meldung durch den Arbeitgeber erst später, wirkt die Befreiung erst ab dem nach Ablauf der Widerspruchsfrist der Minijob-Zentrale folgenden Monat.

 

Dauer und Wirkung der Befreiung:

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für alle zum Zeitpunkt de Befreiung ausgeübten Beschäftigungen. Sie gilt für die Dauer dieser Beschäftigungen  sowie für weitere während dieser Beschäftigungen aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Wird in einer Beschäftigung ein Befreiungsantrag gestellt, informiert die Minijob-Zentrale die übrigen Arbeitgeber darüber. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht endet mit der Aufgabe der Beschäftigung(en). Wird später wieder eine rentenversicherungspflichtige, geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen, muss die Befreiung erneut beantragt werden.

 

Beitragszahlung:

Die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber in Höhe von 15% des Ar-beitsentgeltes zu tragen. Der Beschäftigte zahlt Beiträge in Höhe von 3,9%, also die verbleibende Differenz zum regulären Beitragssatz (ab 1.1.2013  18,9%)

Bei Beschäftigten in Privathaushalten  hat der Arbeitgeber einen Beitragsanteil von 5% und der Beschäftigte von 13,9% zu tragen. Unterschreitet das Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von € 175,- trägt der Beschäftigte zusätzlich aus dem bis 175€ fehlenden Differenzbetrag den vollen Beitrag (2013:  18,9%)

 

Bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zahlt lediglich der Arbeitgeber den Pauschalbetrag in Höhe von 15% bzw. bei Beschäftigten im Privathaushalt von 5% zur RV.

 

Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen:

Die Regelung über die Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen untereinander oder mit einer Hauptbeschäftigung bleiben unverändert. Dabei ist un-erheblich ob der geringfügig entlohnt Beschäftigte rentenversicherungspflichtig oder von

der Rentenversicherung befreit ist. Liegt aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor, endet auch eine zuvor ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als geringfügig Beschäftigter.

 

Gleitzonenbeschäftigung:

Mit der Anhebung der entgeltlichen Geringfügigkeitsgrenze verschiebt sich auch die Gleit-zone. Zukünftig werden die besonderen Regelungen zur Beitragsberechnung für Gleitzonenbeschäftigungen angewendet, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 450,01 € bis 850,-€ im Monat beträgt.

 

Übergangsregelungen- Beschäftigung mit Arbeitsentgelt bis € 400

Bisher rentenversicherungsfrei geringfügig entlohnt Beschäftigte  bleiben in dieser Beschäftigung über den 31.12.2012 hinaus rentenversicherungsfrei, solange das Arbeitsentgelt 400,- € nicht übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn eine zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen wird und das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen addiert die bisherige Geringfügigkeitsgrenze von 400€ nicht übersteigt. Auf die fortbestehende Rentenversicherungsfreiheit  aufgrund einer vor 2013  aufgenommenen Beschäftigung kann mit Wirkung für die Zukunft verzichtet werden. Bei mehreren Beschäftigungen kann der Verzicht nur einheitlich durch eine Erklärung gegenüber dem  Arbeitgeber erfolgen.

Die Rentenversicherungsfreiheit endet zudem, wenn eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen wird und die Arbeitsentgelte zusammen € 400,- übersteigen. Bei einem Gesamtarbeitsentgelt bis € 450,- besteht in beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Dis gilt bei der Aufnahme weiterer Beschäftigungen entsprechend.

 

Bereits bisher aufgrund des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung rentenversicherungspflichtig Beschäftigte bleiben über den 31.12.2012 hinaus rentenversicherungspflichtig, auch wenn das Arbeitsentgelt auf 400,01 bis € 450,- angehoben wird. Allerdings ist in diesen Beschäftigungen ab 1.1.2013 die erhöhte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,- € zu beachten, da keine Besitzschutzregelung getroffen wurde. Der fortbestehende Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit wirkt sich auch auf weitere neu aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, so lange das Arbeitsentgelt zusammen 450,-€ nicht übersteigt.

 

Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,-€  bleiben auch über den 31.12.2012 hinaus versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung – bis

31.12.2014. Bis dahin wird der Gesamtversicherungsbeitrag allerdings nach der alten, bis 2012 geltenden, Geleitzonenformel berechnet.  Die Entgeltmeldung erfolgt weiterhin mit dem Schlüssel 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel 1111.  Spätestens ab 1.1.2015 tritt in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach neuem Recht ein.  Es besteht jedoch bereits vorher die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

 

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung kann nur bis zum 2.April 2013 beantragt werden und hat für den Arbeitgeber die Folge, dass er zur Zahlung des Pauschalbetrages zur Krankenversicherung (13%) für geringfügig entlohnte Beschäftigte verpflichtet ist, wenn der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist.  Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen im Privathaushalt sind Pauschalbeträge in Höhe von 5% zu zahlen. Zu beachten ist, dass Versicherungsfreiheit auch ohne Befreiungsantrag eintritt, wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind.

 

In der Rentenversicherungspflicht besteht erst ab 1.1.2015 die Möglichkeit von der Befreiung von der Versicherungspflicht mit der Folge der Pauschalbeitragspflicht des Arbeitgebers für geringfügig entlohnt Beschäftigte. Da aber erst ab 1.1.2015 die Anwendung der bisherigen Gleitzonenformel ersatzlos wegfällt, gelten ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht  die neuen beitragsrechtlichen Regelungen für rentenversicherungspflichtig geringfügig entlohnt Beschäftigte. Folglich trägt der Arbeitgeber dann einen Beitragsanteil in Höhe des Pauschalbeitrages und der Beschäftigte in Höhe der verbleibenden Differenz zum regulären Beitragssatz zur Rentenversicherung.

 

Beschäftigte mit Arbeitsentgelt von € 800,01 bis € 850,- €:

Für bisher außerhalb de Gleitzone versicherungspflichtige Beschäftigungen finden die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen mit de (neuen) Gleitzonenformel nur dann An-wendung, wenn der Beschäftigte dies bis zum 31.12.2014 gegenüber dem Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft erklärt.


Stand: 09.01.13