CHRISTA SCHAUDECK

STEUERBERATERIN

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Aufbewahrungsfrist
 

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Service

 

Aufbewahrungsfristen:

 

Zehnjährige Aufbewahrungsfrist:

 

Bücher, Journale, Konen, Aufzeichnungen usw., in denen die letzte Eintragung 10 Jahre zurückliegt.  Inventuren, Jahresabschlüsse und Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie

zum Verständnis erforderliche Arbeitsanweisungen.

Die 10jährige Aufbewahrungsfrist soll ab 01.01.2013 auf 8 Jahre verkürzt werden.

 

Buchungsbelege (z.b. Rechnungen und Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge sowie Lohn- und Gehaltslisten.

 

Sechsjährige Aufbewahrungsfrist:

 

Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto

Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z.B.  Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, Darlehensunterlagen, Mietverträge, Versicherungspolicen sowie Geschäftsbriefe

 

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz- Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraumes muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein.

 

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.


Stand: 03.01.13