CHRISTA SCHAUDECK

STEUERBERATERIN

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2012 / 2013
 

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Was sich im und ab dem Kalenderjahr 2013 ändert:

 

Private KFZ - Nutzung:

bei Elektro- und Hybridfahrzeugen mindert sich die Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung. Falls Sie so ein Auto angeschafft haben oder wenn Sie über eine diesbezügliche Nachrüstung nachdenken, bitte nachfragen.  Im Übrigen bleibt es bei den schon bekannten Regelungen (Fahrtenbuch oder Versteuerung 1% des Bruttolistenpreises p.M.). Das Thema hierzu evtl. noch einmal unter dem Punkt „Neuigkeiten“ nachlesen.

 

Änderungen beim Elterngeld:

Der Wechsel der Lohnsteuerklassen muss künftig mindestens sieben Monate vor Geburt des Kindes statt finden, wenn die geänderte Steuerklassenwahl wirksam werden soll.

 

Neuordnung der Veranlagungsformen für Ehegatten:

Ab 2013 entfällt die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung mit Grund-Tarif oder Verwitweten - Splitting.  Es bleiben folgende Veranlagungsformen erhalten:

  • Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting
  • Einzelveranlagung mit Grundtarif
  • Witwensplitting
  • Sondersplitting im Trennungsjahr

 

Änderungen im Reisekostenrecht:

Mehraufwendungen für Verpflegung:     - nur noch eine Pauschale ab einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden in Höhe von € 12,-

                                                          -  Am Tag der An- oder Abreise einheitlich eine Pauschale von € 12,-

         -   bei mehrtägigen Reisen, unabhängig von den unter schiedlichen Pauschbeträgen, die im Ausland gelten, € 24,-

Kosten Wohng.dopp.Haush.führ.:          -  maximal € 1.000,- pro Monat

 

Steuerberatungsgebühren:  

Der Gesetzgeber hat auf Grund der gestiegenen Kosten in Steuerberaterpraxen (Technik, Fortbildung, aufwendige Steuerverwaltung etc.) die Gebühren angehoben.

 

Authentifizierungspflicht bei Umsatz- und Lohnsteuer:

ab 1.1.2013 ist die elektronische Abgabe von Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen nur noch im authentifizierten Verfahren möglich. Nicht authentifizierte Anmeldungen werden vom Finanzamt nur noch bis zum 31.12.2012 angenommen.

Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt, das durch eine Registrierung im Elster Online-Portal unter www.elsteronline.de/eportal beantrag werden kann. Die Registrierung kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen, deshalb bitte zeitig registrieren lassen.

 

Aufbewahrungspflicht von Geschäftsunterlagen:

Ab dem Kalenderjahr 2013 soll die Aufbewahrungspflicht von Geschäftsunterlagen von bisher 10 Jahren auf 8 Jahre abgesenkt werden. Im Ergebnis heißt das, dass, sobald diese Regelung verkündet wird, ab Januar 2013 alle Unterlagen auch für die Jahre 2004 + 2005 vernichtet werden könnten.

 

Lebenspartnerschaften:

Für eingetragene Lebenspartnerschaften sind viele Regelungen zur Gleichstellung mit Ehegatten in der Grundsteuer und der Erbschaftsteuer geplant. Diesbezügliche Entscheidungen werden für 2013 erwartet.

-2-

Bewirtungsaufwendungen:

diese sind wieder neu im Visier der Finanzverwaltung. Deshalb bitte wieder unbedingt darauf achten, dass folgende Anforderungen an die Bewirtungsbelege erfüllt werden:

  • Ort und Datum der Bewirtung muss angegeben sein
  • Teilnehmer der Bewirtung  angeben (den eigenen Namen dabei nicht vergessen)
  • Anlass der Bewirtung (Begriffe wie „Arbeitsgespräch, Infogespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege“  reichen nicht aus !!
  • Eigenhändige  Unterschrift des Bewirters. (nicht des Lokalgeschäftsführers)

 

Erleichterung bei Offenlegung für Kleinstunternehmen (Mikro-Richtlinie)

diese Neuregelung soll für Jahresabschlüsse, die einen Stichtag nach dem 31.12.2012 haben, gelten.

Kleinstunternehmen sind solche Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis € 700.000,-
  • Bilanzsumme i.S. d. § 267a Abs. 1, S.2 HGB-E bis 350.000,-
  • durchschnittlich Zahl der Beschäftigten Arbeitnehmer bis 10

Als Voraussetzung für die Anwendung der Erleichterung ist eine Erklärung über die Unterschreitung obiger Größenkriterien gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers zu erklären. Hinterlegte Bilanzen können in diesen Fällen nicht eingesehen werden. Nur auf Antrag und gegen Kostenübernahme von € 4,50 je übermittelte Bilanz können nach Registrierung Bilanzen in Kopie angefordert werden.

 

Einführung der E-Bilanz ab dem Kalenderjahr 2013:

Wenn Sie Ihre Buchhaltung selbst buchen bitte unbedingt schon ab 1.1.2013 den für

E-Bilanzen vorgesehen Kontenrahmen beachten. Wenn nicht die richtigen Konten bebucht werden, die die Kosten entsprechend detaillieren, muss am Jahresende evtl. mit viel Aufwand umgebucht werden, damit das Finanzamt diese Bilanzen nicht beanstandet.

 

Minijob – das ändert sich ab 2013:  (s. auch umfangreiche Ausführung unter „Neuigkeiten“)

Ab 2013 erhöht sich die Grenze für den Minijob von € 400 auf € 450,-. Ab 2013 erfolgt grundsätzlich für diesen Job eine Aufstockung hinsichtlich der Rentenversicherung.

Ab 2013 zahlt der Arbeitgeber weiterhin 15% Beitrag zur RV für den Minijobber, dieser muss allerdings aufstocken und weitere 3,9% aus eigener Tasche drauflegen, da der Rentenversicherungsbetrag zum 1.1.2013 auf 18,9% sinkt. Der Minijobber kann sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Hierzu muss dem Arbeitgeber ein schriftlicher Antrag vorgelegt werden.

Ein in 2012 sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter, der zwischen 400 und 450 € verdient hat und damit zum Minijobber würde, bleibt ab 2013 auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn er maximal 450,-€ monatlich verdient.  Die Versicherungspflicht endet 2014.  Der Minijobber darf aber einen Befreiungsantrag stellen.

Wer bisher rentenversicherungspflichtig war, weil die (alte) Einkommensgrenze eingehalten wurde, bleibt versicherungsfrei, darf aber, wie bisher auch, freiwillig aufstocken.

 

Gleitzone in der Sozialversicherung:

Analog zur Anhebung der Grenze für Minijobber erhöht sich auch die Gleitzone von € 800,- auf nunmehr € 850,-


Stand: 09.01.13