CHRISTA SCHAUDECK

STEUERBERATERIN

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2009
 

[In Bearbeitung]

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Was ist neu im Steuerrecht ab dem Kalenderjahr 2009

 

Solidaritätszuschlag:

Ein Finanzgericht hält die andauernde Erhebung des Solid.Zuschlages für verfassungswidrig  und hat dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorgelegt. Sollte das Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Solid.Zuschlages bestätigen,  könnten die erhobenen Zuschläge zurückgefordert werden,  sofern diesbezüglich ein Einspruch getätigt wurde.  Das ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Bescheide nicht rechtskräftig geworden sind.

Ich habe selbstverständlich die Bescheide meiner Mandanten daraufhin geprüft und soweit möglich, Einspruch eingelegt. Demnächst erhalten die Steuerbescheide diesbezüglich einen Vorläufigkeitsvermerk,  sodass neue Einsprüche entbehrlich werden.

 

Unterhaltszahlungen in das Ausland:

Aufwendungen für den Lebensunterhalt einer unterhaltsberechtigten Person mindern ab 2010 bis zu einem Höchstbetrag von Euro 8.004 als außergewöhnliche Belastung das steuerliche Einkommen, wenn für diese Person keine Kinderfreibetrag bezahlt wird und diese Person nur ein geringes Vermögen besitzt.  Es werden allerdings hohe Anforderungen an den Nachweis gestellt.   So sind für jede unterstützte Person zweisprachige Unterhaltserklärungen auszufüllen.  Die Zahlungen sind auf das Bankkonto des Empfängers zu überweisen. Wenn der Empfänger nicht der Kontoinhaber ist, sind zusätzliche Bescheinigungen über die Kontovollmacht vorzulegen.

 

Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer:

Die Arbeitszimmerkosten werden unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig anerkannt, entschieden hierzu hat allerdings der Bundesfinanzhof noch nicht. Eine vorläufige Anerkennung  gibt es für Arbeitszimmer:

  • die zu mehr als 50% beruflich genutzt werden
  • dann, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Abzugsfähig sind allerdings maximal € 1.250.

 

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge:

Ab 2010 gelten völlig neue Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kranken- und

Pflegeversicherungsbeiträgen. Danach können Pflichtbeiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung (nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses) vollständig steuerlich geltend gemacht werden.  Bei Krankenversicherungen ist dieser Abzug auf die Basisversorgung begrenzt, d.h., Beiträge für Zusatzleistungen (z.B. Krankengeld, Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettzimmer) sind regelmäßig nicht begünstigt.

 

Rentenbezugsmitteilungen ab Herbst 2009:

Durch die 2005 in Kraft getretene Reform der Rentenbesteuerung werden insbesondere Bezieher von Renten mit einem höheren Anteil zur Einkommensteuer herangezogen. Eine Steuerbelastung kann sich danach bereits ergeben, wenn die Rentenzahlung einen Betrag von € 19.000 (bei Ehegatten € 38.000)  übersteigen oder weitere Einkünfte vorliegen.

Ab Herbst 2009 haben die Rentenversicherungsunternehmen Rentenbezugsmitteilungen an das Finanzamt  übermittelt. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt damit zu rechnen ist, dass die Finanzämter bei den in Betracht kommenden Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern.

 

Die Finanzämter fordern auf! 

 

Kapitalvermögen:

unterliegt seit 2009 grundsätzlich einer 25%igen Abgeltungssteuer. Kapitaleinkünfte führen daher nicht zwangsläufig zu einer Veranlagungspflicht.

 

Kinderfreibetrag und Kindergeld:

 

Der Kinderfreibetrag sowie der Betreuungsfreibetrag werden von derzeit zusammen € 6.024 auf € 7.008 angehoben.  Ebenfalls wird ab 2010 das Kindergeld um € 20  erhöht.

 

Künstlersozialabgabe:

 

Künstlersozialabgabe ist nicht nur von Theatern, Galerien, Verlagen und Werbeagenturen etc. zu zahlen. Betroffen  sind auch alle anderen Unternehmen, die eigene Werbemaßnahmen durchführen und zu diesem Zweck „nicht nur gelegentlich“ Aufträge z.B. für die Gestaltung von Katalogen, Geschäftsberichten, Layouts, Anzeigen, Prospekten, Produkten bzw. Verpackungen oder für Webdesign vergeben.

Die Künstlersozialversicherung fällt an, wenn der Leistungserbringer, Selbständiger, Einzel-Unternehmer oder Personengesellschaft ist,  nicht jedoch, wenn eine juristische Person (GmbH) mit den entsprechenden Tätigkeiten beauftragt wird.

Der Abgabesatz betrug bis 31.12.2009  4,4%.  Er wird ab 1.1.2010 auf 3,9% gesenkt.

 

NEU IM UMSATZSTEUERRECHT:

 

Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung:

 

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurden die Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung umfassend geändert und an europarechtliche Vorgaben angepasst.  Der Ort der Leistung ist maßgebend für die Frage, ob eine Leistung im Inland (steuerbar ) oder im Ausland (nicht steuerbar) ausgeführt wird.

Ab 1. Januar 2001  ist der umsatzsteuerliche Leistungsort grundsätzlich davon abhängig, ob

der Kunde eine Privatperson oder ein Unternehmer ist. Handelt es sich beim Leistungsempfänger um eine Privatperson, bleibt es beim bisherigen Grundsatz,  dass die Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers ausgeführt wird.  Ist der Leistungsempfänger ebenfalls ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, liegt der Leistungsort künftig grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

 

Bedeutung hat diese Änderungen für Dienstleistungen an ausländische Unternehmen deshalb, weil sich in diesen Fällen der Leistungsort im Ausland befindet und die Dienstleistung deshalb nicht dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegt.

 

Ausnahmen gelten für: Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Werbe- und Beratungsleistungen 

 

Ab 2010 sind in den Zusammenfassenden Meldungen neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen auch die sonstigen Leistungen anzugeben.

 

Beherbungsleistungen:

sollen ab 1.1.2010 dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen.  Das Gesetz hierzu soll noch im Dezember 2009 verabschiedet werden.

 



Stand: 18.12.12