CHRISTA SCHAUDECK

STEUERBERATERIN

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2011 / 2013
 

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Das ändert sich ab 2012:

 

Der Arbeitnehmerpauschbetrag erhöht sich ab 1.1.2012 von € 920 auf € 1.000. Diese Änderung gilt auch rückwirkend für das Jahr 2011.

 

Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann wahlweise die Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer oder die höheren Preise für Bus oder Bahntickets geltend machen. Allerdings werden nur Kosten in Höhe von maximal € 4.500 anerkannt.

 

Kinderbetreuungskosten sind künftig stets als Sonderausgaben absetzbar, die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen spielen hierbei keine Rolle mehr. Ebenso entfällt die bisherige Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand. Damit können nun alle Eltern zwei Drittel ihrer Betreuungskosten pro Kind, höchsten jedoch € 4.000 als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Dies gilt für alle Kinder bis 14 Jahre, bei behinderten Kindern zeitlich unbegrenzt.

 

Kindergeld:  Ab 2012 wird die Einkommensprüfung für in Ausbildung befindliche Kinder ab 18 Jahren abgeschafft. Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden, werden dann unabhängig von der Jahreseinkommensgrenze als Kind berücksichtigt. Folge: Eltern erhalten künftig ohne Einschränkung Kindergeld und Kinderfreibeträge. Befindet sich der Nachwuchs in einer Zweitausbildung, entfallen Kindergeld und Kinderfreibeträge nur dann, wenn das Kind parallel zur Ausbildung einen Nebenjob mit mehr als 20 Stunden ausübt.

 

Übertragung des Kinderfreibetrages:  Künftig nur noch möglich, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt bzw. keinen Unterhaltsvorschuss leistet.

 

Ausbildungskosten:  Ab 2012 können Studenten und Auszubildende jährliche Aufwendungen für ihr Erststudium bzw. die Erstausbildung bis zu Höhe von 6.000 € geltend machen. Bislang lag dieser Satz bei € 4.000.

 

Kosten der Berufsausbildung als vorgezogene Werbungskosten: hierzu lag ein Gesetzesentwurf vor, der aber in der Zwischenzeit gekänzelt wurde. Anträge zur diesbezüglichen Feststellung haben keine Aussicht auf Erfolg mehr.

 

Rentenversicherungsbeitrag:  Abhängige Beschäftigte können seit 2005 einen zunehmenden Anteil ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgabe ansetzen. Bis 2025 steigt der anrechenbare Vorsorgeanteil von 60% auf 100 % an. Maximal absetzbar sind dann jährlich € 20.000, bei Verheirateten 40.000 €

Ab 2012 sind 74% der Rentenbeitragszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von € 14.800/ 29.600 € steuerlich absetzbar.  Vorsicht, die Berechnungen hierzu sind kompliziert.

 

Anhebung des Rentenalters: Ab 2012 beginnt die schrittweise Anhebung des Rentenalters von derzeit 65 Jahren auf 67 Jahre.

 

Altersvorsorge/ Riester-Sparer:  Riester-Sparer müssen ab 2012 in jedem Fall einen Sockelbetrag von € 60 in ihren Vorsorgevertrag einzahlen, andernfalls entfallen Zulagen und Steuervorteile.  Beitragsfreie Verträge für mittelbar Zulagenberechtigte (Ehegattenverträge), auf die lediglich die staatlichen Zulagen fließen , sind künftig nicht mehr möglich. Der Sonderausgabenabzug des Sockelbeitrags erfolgt durch den unmittelbar förderberechtigten

Ehegatten, sofern dieser den Höchstbetrag von 2.100€ nicht ausgeschöpft hat. Ein eigener Sonderausgabenabzug steht dem mittelbar Begünstigten nicht zu.

 

Altersvorsorge/ Rürup Rente: Selbständige, die nicht in die gesetzliche Rentenkasse oder ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen, können mittels einer Rürup- bzw. Basis-Rente  hohe Steuervorteile erzielen. Ab 2012 sind 74% der Beitragszahlungen bis maximal 20.000 € steuerlich absetzbar. Das bedeutet, das Rürupsparer im kommenden Jahr bis zu 14.800 € an Beitragszahlungen als Sonderausgaben absetzen können. Verheiratete genießen den doppelten Steuerbonus.

 

Betriebliche Altersversorgung:  Arbeitnehmer haben das Recht auf Betriebsrente per Gehaltsumwandlung (bAV).  Dabei fließt ein Teil des Bruttogehaltes direkt in den Alters-vorsorgevertrag ein. Bis zu  4%  der jährlichen Beitragbemessungsgrenze können jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Pensionsfond bzw. Direktversicherung eingezahlt werden.

 

Lebensversicherungen:  Ab 2012 sinkt der garantiert Mindestzins für neu abgeschlossene private Lebens- und Rentenversicherungen von 2,25% auf 1,75%. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes müssen  die Versicherungen ihre Tarife künftig so berechnen, dass Frauen und Männer den gleichen Beitrag zahlen.

 

Warengutscheine: Ab 1.1.2012 darf der Arbeitgeber monatlich einen beliebigen Gutschein-Waren- oder Dienstleistungsbezug nach Wunsch des Arbeitnehmer in Höhe von € 44 an den Arbeitnehmer auszahlen.  Steuerfreier Sachbezug liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer den Betrag auszahlt und ihn dabei verpflichtet den Geldbetrag verbindlich für eine Sache (Tanken, Verpflegung etc.) zu verwenden.

 

Verbilligte Wohnraumüberlassung an Unterhaltsberechtigte:  Voller Werbungskostenabzug, wenn die Überlassung nicht zu weniger als 66% der ortsüblichen Miete erfolgt. Keine Überprüfung der Überschussprognose mehr erforderlich. Bei Überlassung bis zu 65,9% der ortsüblichen Miete ist eine Aufteilung der Werbungskosten vorzunehmen.

 

Berücksichtigung von Krankheitskosten:  Künftig nur noch möglich, wenn vor Beginn der Maßnahme ein entsprechender Nachweis ausgestellt wird.

 

Solarförderung:  Ab Januar 2012 sinkt die staatliche Förderung für neu errichtete Photovoltaikanlagen um durchschnittlich 15%.

 

Selbstanzeige:  die Bedingungen hierzu sind deutlich verschärft worden. Bitte unbedingt vor einer Selbstanzeige genaue Auskunft einholen.

 

Neuordnung von Betriebsprüfungen:    Diese sollen künftig zeitnah erfolgen, sodass im Rahmen einer Prüfung keine hohen Nachzahlungszinsen mehr anfallen.

 

Verbindliche Auskünfte: Anträge an das Finanzamt auf verbindliche Auskünfte bleiben künftig kostenfrei, wenn der Wert des Interesses unter € 10.000 (Bagatellgrenze) liegt.

 

Private Nutzung des Firmenfahrzeuges:  bitte hierzu die separaten Ausführungen beachten.

 

UMSATZSTEUER:

 

Anhebung der Grenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten:  die Grenze, nach der die Einnahmen nach vereinnahmten Entgelten besteuert werden dürfen wurde von € 250.000 auf € 500.000 angehoben.

 

Elektronische Rechnungen:  Für die Erteilung von elektronischen Rechnungen ist die Zustimmung des Leistungsempfängers einzuholen.

 



Stand: 09.01.13